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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 241

Keine Stichtagsverschiebung der Witwenpension durch verspätete Antragstellung

iFamZ 2009/168

§ 258 Abs 1 ASVG

10 ObS 12/09a

Gem § 258 Abs 1 ASVG hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenpension. Nach § 86 Abs 3 Z 1 ASVG (in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung) fielen Hinterbliebenenpensionen mit dem auf den S. 242Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wurde. Wurde der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fiel die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Dies ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich ( 10 ObS 278/94 ua, RIS-Justiz RS0053931). Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht ( 10 ObS 151/93, RIS-Justiz RS0083687 [T1]). Die Antragstellung kann aber selbstverständlich nicht zur Entstehung eines nicht mehr bestehenden (durch Zeitablauf erloschenen) Anspruchs auf Leistung führen, die daher auch nicht anfallen kann. In Übereinstimmung mit der Rsp des OGH (, 10 ObS 274/00t ua, RIS-Justiz RS0114693) hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass bei Hinterb...

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