Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2009, Seite 232

Die unnötige Verlängerung der Verjährung von Delikten mit minderjährigen Opfern

Neuregelung erfasst auch eine Vielzahl von Bagatelldelikten

Oskar Maleczky

Eine gravierende und in ihren Auswirkungen weit über das Sexualstrafrecht hinaus bedeutende Änderung durch das 2. Gewaltschutzgesetz betrifft die Verlängerung der Verjährung bei Delikten mit minderjährigen Opfern. Sie führt dazu, dass die Verjährung sämtlicher (auch fahrlässiger) Straftaten gegen Leib und Leben, Freiheit sowie sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mit minderjährigen Opfern erst mit deren 28. Lebensjahr beginnt, sofern diese Straftaten nicht bereits am verjährt waren.

I. Anlaufhemmung bei schweren Sexualdelikten

Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 beginnt die Strafbarkeitsverjährung für bestimmte schwere Sexualdelikte erst ab der Volljährigkeit des Opfers zu laufen (sog Anlaufhemmung). Grundgedanke ist, dass gerade sexueller Missbrauch im Kindesalter verdrängt oder aus Angst vor dem (angehörigen) Täter verschwiegen wird und erst im Erwachsenenalter eine Artikulation der vergangenen Ereignisse gelingt. Seither verjährten bestimmte Sexualdelikte im Extremfall erst nach 38 Jahren.

Obwohl allseitige Zustimmung herrscht, dass grundsätzlich Fälle sexuellen Missbrauchs (aber auch andere schwere Gewalttaten gegen minderjährige Opfer) noch verfolgbar sein sollen, wenn ...

Daten werden geladen...