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VwGH 23.10.1986, 86/02/0064

VwGH 23.10.1986, 86/02/0064

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §4 Abs5
RS 1
Von einem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann.
Norm
StVO 1960 §4 Abs5
RS 2
Die Verständigung des Geschädigten über Telefon oder Fernschreiber stellt keinen Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 dar.
Normen
KFG 1967
StVO 1960
VStG §5 Abs2
RS 3
Ein Ausländer hat sich vor Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Die Unkenntnis darüber kann nicht entschuldigen.
Norm
StVO 1960 §4 Abs5
RS 4
Einer Beschreibung des eingetretenen Sachschadens bedarf es im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht (Hinweis E , 5/73, E , 2416/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0051 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020064.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62317