VwGH 23.10.1986, 86/02/0064
VwGH 23.10.1986, 86/02/0064
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | StVO 1960 §4 Abs5 |
RS 1 | Von einem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann. |
Norm | StVO 1960 §4 Abs5 |
RS 2 | Die Verständigung des Geschädigten über Telefon oder Fernschreiber stellt keinen Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 dar. |
Normen | KFG 1967 StVO 1960 VStG §5 Abs2 |
RS 3 | Ein Ausländer hat sich vor Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Die Unkenntnis darüber kann nicht entschuldigen. |
Norm | StVO 1960 §4 Abs5 |
RS 4 | Einer Beschreibung des eingetretenen Sachschadens bedarf es im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht (Hinweis E , 5/73, E , 2416/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/02/0051 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986020064.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62317