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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 212

Bestellung eines Verfahrenssachwalters und Verfahrensfähigkeit der betroffenen Person

iFamZ 2009/157

§§ 238, 247AußStrG aF; §§ 44, 119, 120, 125 AußStrG

Gem § 120 Abs 1 AußStrG wird der einstweilige Sachwalter kraft gesetzlicher Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit besteilt. Dies gilt analog auch für die Bestellung eines Verfahrenssachwalters.

Durch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters bleibt die betroffene Person grundsätzlich selbständig Verfahrens - fähig. Daher ist ihr ein im Rekursverfahren wegen Formmangels (§ 65 Abs 3 AußStrG) erteilter Verbesserungsauftrag - außer im Fall offenkundiger Unfähigkeit zur Vollmachtserteilung - auch selbst zuzustellen, damit sie über die Art ihrer Vertretung entscheiden kann.

Das Erstgericht entschied nach der Erstanhörung der Betroffenen, dass das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, fortgesetzt werde und bestellte einen Rechtsanwalt zum Verfahrenssachwalter. (. . .)

Das Erstgericht hat in Ansehung der Eingabe der Betroffenen zwar das gebotene Verbesserungsverfahren eingeleitet, den Verbesserungsauftrag aber nicht der Betroffenen persönlich, sondern dem bestellten Verfahrenssachwalter erteilt. Diese Maßnahme scheint in zweifacher Hinsicht bedenklich zu sein: Zum einen stellt sich die Frage, ob die Bestellung des V...

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