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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 201

Kinderunfallversicherung: Reduktion des Leistungsumfangs auf 50 % mit Vollendung des 15. Lebensjahres ist keine ungewöhnliche Klausel

iFamZ 2009/151

§ 864a ABGB, AUVB 1994-B

Sachverhalt: Der Vater des am geborenen Klägers schloss für diesen am für die Zeit vom bis bei der beklagten Partei eine Kinderunfallversicherung ab. Da der Vater, ein Rechtsanwalt, in Eile war, unterfertigte er das Antragsformular, ohne es zu lesen. Erst danach wurden die Versicherungssumme und die Prämienhöhe von einem Mitarbeiter (K) einer für die beklagte Partei tätigen Versicherungsagentin eingetragen. Die Höhe der Versicherungssumme hatte der Vater mit K besprochen. Im Antragsformular waren mehrere Varianten angeführt, darunter eine „Einzelunfallversicherung für Kinder bis zum 15. Lebensjahr, dann Reduktion der Versicherungssummen um 50 % “ angeführt. Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1994 für den Basisunfallschutz (AUVB 1994-B) sehen in Art 13.1 vor, dass für einen als Kinderunfallversicherung abgeschlossenen Vertrag die Versicherungssummen in der vereinbarten Höhe bis zum Ende des Versicherungsjahres gelten, in dem der Versicherte das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt reduzieren sich die Versicherungssummen für den betreffenden Vertrag um 50 %. Der Versicherungsnehmer kann durch Umstellung S. 202auf die Pr...

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