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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 201

Bestellung eines Kollisionskurators als „Kinderbeistand“

iFamZ 2009/149

§ 271 Abs 1 ABGB, § 5 Abs 2 Z 1a AußStrG

LG Eisenstadt , 20 R 139/08b

Die Mutter bekämpfte die Entscheidung des Erstgerichts, einen Kinderbeistand für einen achtjährigen Buben zu bestellen, dessen Eltern seit seiner Geburt in wechselndem Ausmaß an der Betreuung beteiligt waren und deren Kampf um die Obsorge und vor allem um den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes zu einer völligen Verhärtung der Fronten und einer damit einhergehenden Verunsicherung des „hin und her“ gerissenen Kindes geführt hatte.

Es entspricht dem Wohl des Kindes, wenn es im Verfahren eine Vertrauensperson zur Seite gestellt bekommt, der gegenüber es seine Wünsche und Vorstellungen darlegen und begründen kann, durch die es im Verfahren unterstützt und betreut wird, sodass zu hoffen ist, dass letztlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Lösung gefunden wird, der das Kind selbst allenfalls sogar zustimmt, für die das Kind aber zumindest Verständnis aufbringen kann. Die verfahrensrechtliche Vorgehensweise - die Bestellung eines Kollisionskurators - erachtete das LG als gerechtfertigt.

Anmerkung

Zwei Aspekte der Entscheidung sind besonders hervorzuheben: Zum Einen zeigt die Entscheidung eine Möglichkeit auf, wie schon jetzt - mittels Bestellung eines Koll...

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