VwGH 10.12.1985, 85/14/0078
VwGH 10.12.1985, 85/14/0078
Rechtssätze
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RS 1 | Ein aktiviertes (Schuldabgeld) Abgeld stellt einen Rechnungsabgrenzungsposten dar. |
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RS 2 | Die einkommensteuerliche Gewinnermittlung fußt auf der statischen Bilanzauffassung (Hinweis auf E , 1913/72). |
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RS 3 | Rechnungsabgrenzungsposten stellen keine bewertungsfähigen Wirtschaftsgüter dar; sie sind Ausfluß der in erster Linie auf der richtigen Abgrenzung des Periodengewinnes ausgerichteten dynamischen Bilanzauffassung. Die Rechnungsabgrenzungsposten haben jedoch als den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend auch in die an sich auf der statischen Bilanzauffassung beruhende einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung Eingang gefunden, und zwar auch in die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind demnach aber auch der Maßstab dafür, inwieweit Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sind (Hinweis auf E , 632/59, VwSlg 2650 F/1962). |
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RS 4 | Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung haben unter anderem auch in den gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften ihre Ausprägung erfahren. |
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RS 6 | Die Rechtsprechung zum Einkommensteuergesetz 1953 und 1967, daß ein Schuldabgeld jedenfalls zu aktivieren ist, hält der VwGH nicht mehr aufrecht (Hinweis auf E , 252/68, , 1913/72, E , 45/75, VwSlg 4786 F/1975). |
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RS 7 | Von bloßen Kreditkosten kann dann keine Rede sein, wenn der unter dem Schuldnennbetrag liegenden Geldzuzählung durch die Gläubiger nicht ganz bestimmte, im einzelnen betragsmäßig feststehende und von diesen auch verrechnete Leistungen der Gläubiger gegenüberstehen. |
Norm | EStG 1972 §5; |
RS 8 | Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt auch Aktivierungswahlrechten. |
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RS 9 | Ausführungen darüber, daß die für privatrechtliche Hypothekenbanken vorgesehenen Vorschriften über die Bilanzierung im Zusammenhang mit Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen auch für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten (Landeshypothekenbanken) gelten. |
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RS 10 | Der Begriff des Ausgabenbetrages in § 25 Abs 1 HypothekenbankG und in § 133 Z 6 AktienG ist nicht mit dem Emissionskurs gleichzusetzen. |
Normen | EStG 1972 §6 Z3; HypothekenbankG 1899 §25 Abs1; |
RS 11 | Auch Schulden, bei denen dem Schuldner aus der Schuldaufnahme ein geringerer als der (zurückzuzahlende) Nennbetrag der Schuld zukommt, sind mit diesem Nennbetrag zu passivieren (Hinweis auf E , 2332/64, E , 599/66). |
Normen | EStG 1972 §6 Z3; HypothekenbankG 1899 §25 Abs1; |
RS 12 | Für ein Abgeld aus der Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen besteht kein Aktivierungswahlrecht, wobei das Gesetz allerdings eine die Aktivierung eher ablehnende Haltung erkennen läßt. |
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RS 13 | Der Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen durch den Begeber der Schuldverschreibungen führt zu keinem Erlöschen von Forderung und Schuld, sofern nicht die Absicht, die Schuldverschreibungen wieder zu veräußern, als ausgeschlossen anzusehen ist. Ist diese Absicht nicht als ausgeschlossen anzusehen, so sind die Inhaberschuldverschreibungen in der Bilanz mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Unter den Passiven bleibt die Einlösungsverpflichtung mit ihrem Nennbetrag zu Buch. |
Norm | VwGG §13 Abs1 Z1; |
RS 14 | Es bedarf keines verstärkten Senates im Grund des § 13 Z 1 VwGG 1965, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell ganz neuen Gesetzes ergeht (hier: § 18 EStG 1953 zu § 22 EStG 1972). Das gilt auch, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0766/78 E VwSlg 5341 F/1979 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6055 F/1985; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985140078.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62045