VwGH 20.09.1963, 1593/62
VwGH 20.09.1963, 1593/62
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Kaufmann ist weder nach handelsrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet, die für Kundenanzahlungen bereits entrichtete Umsatzsteuer zu AKTIVIEREN, wenn er seinerseits bis zum Bilanzstichtag eine Gegenleistung noch nicht erbracht hat. * E , 1593/62 #1; |
Normen | |
RS 2 | 1) Das geltende Bilanzsteuerrecht geht von der statischen Bilanzlehre aus. Für überspitzte Forderungen der dynamischen Bilanzlehre ist daher in diesem Steuersystem kein Platz. 2) Im Steuerrecht geht der Niederstwertgrundsatz dem Grundsatze der richtigen Erfolgsabgrenzung vor. 3) Die Aktivierung der für empfangene Vorauszahlungen tatsächlich entrichteten Umsatzsteuer als Rechnungsabgrenzungspost ist abzulehnen. * E , 1593/62 #2; * SW: Rechnungsabgrenzungsposten dynamische Bilanz; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001593.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-55379