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Das dem Unterhaltspflichtigen gewährte Pflegegeld deckt nicht unbedingt den tatsächlichen Pflegeaufwand ab
iFamZ 2009/142
Sachverhalt: Der zu einem monatlichen Geldunterhalt von 50 Euro verpflichtete Vater ist arbeitsunfähig und bezieht neben seiner Pension Pflegegeld der Stufe 1 (monatlich 148,30 Euro). Sein monatlicher Mehraufwand für Medikamente beträgt 200 Euro. Er beantragte die Enthebung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, einem Lehrling. Das Erstgericht wies den Enthebungsantrag zur Gänze ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung: Der OGH hob infolge Rekurses des Vaters die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Nach stRsp verringert krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingten Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren sei. Entsprechendes Vorbringen hat der Vater in erster Instanz erstattet, weshalb Feststellungen über den tatsächlichen Pflegeaufwand und die von ihm hiefür erbrachten absolut notwendigen fi...