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VwGH 26.09.1985, 85/14/0051

VwGH 26.09.1985, 85/14/0051

Rechtssätze


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Norm
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 1
Ausführungen darüber, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn bei zwei nebeneinander liegenden, annähernd gleichwertigen Grundstücken das dem Alleingesellschafter gehörende Grundstück zu Lasten des Preises des betrieblichen Gesellschaftsgrundstückes wesentlich teurer verkauft wird.
Norm
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 2
Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung kann auch offenkundig werden, wenn man die möglichen steuerlichen Folgen in die Betrachtung einbezieht. Überdies kann die Absicht der Vorteilsgewährung auch aus objektiven Sachverhaltselementen zu erschließen sein.
Norm
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 3
Die Beseitigung einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt, wenn überhaupt, nur im Falle einer Tatbestandsirrtums oder eines Vollziehungsfehlers in Betracht. Ein Rechtsirrtum bleibt in jedem Fall unbeachtlich.
Norm
BAO §288 Abs1 litd;
RS 4
Ausführungen darüber, daß der Begründungspflicht für Berufungsentscheidungen auch durch den Hinweis auf die Begründung einer anderen Berufungsentscheidung entsprochen werden kann.
Norm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 5
Ausführungen darüber, dass kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn eine Berufungsentscheidung auf die Begründung einer anderen Berufungsentscheidung verweist und diese andere Berufungsentscheidung erst während des Laufes der Beschwerdefrist dem Beschwerdeführer zugestellt wird, vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist noch wahren konnte (Hinweis E , 84/14/0169).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62034