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VwGH 15.06.1988, 85/13/0218

VwGH 15.06.1988, 85/13/0218

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist nicht die Erzwingbarkeit einer bestimmten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern, daß der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt und kein eigenes Unternehmerrisiko trägt.
Normen
RS 2
Die vom VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen daher nur in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Norm
RS 3
Das Wort "ununterbrochen" im § 69 EStG 1972 bezieht sich nicht auf das tatsächliche Tätigwerden, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wird eine Beschäftigung regelmäßig, wenn auch nur stundenweise oder tageweise ausgeübt, so kann nicht unterstellt werden, daß das Beschäftigungsverhältnis als solches in Abständen von wenigen Stunden oder Tagen immer wieder beendet und danach neu begründet wird.Vielmehr handelt es sich dabei um ein kontinuierliches Beschäftigungsverhältnis, welches lediglich dadurch gekennzeichnet ist, daß die vereinbarten Arbeitsleistungen nur zu bestimmten von der Normalarbeitszeit abweichenden Zeiten erbracht werden (Hinweis E ,1361/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130218.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62001