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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 181

Zur „Doppelresidenz“ des Kindes nach österreichischem Recht

Entspricht eine solche Vereinbarung der geltenden Rechtslage?

Peter Barth

Unter „Doppelresidenz“ des Kindes (auch als „Wandelmodell“ oder „Wechselmodell“ bezeichnet) wird die Vereinbarung annähernd gleichteiliger Betreuung – und damit verbunden: gleichteiligen Aufenthalts – des Kindes bei beiden Elternteilen nach deren Scheidung bzw Trennung verstanden. Im Folgenden wird überblicksmäßig dargestellt, ob eine solche Vereinbarung mit dem österreichischen Recht (§ 177 Abs 2 ABGB) in Einklang zu bringen ist.

I. Obsorge nach Scheidung

Wird die Ehe der Eltern eines (minderjährigen und ehelichen) Kindes geschieden, so bleibt zunächst die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie müssen jedoch dem Gericht (wollen sie die gerichtliche Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil vermeiden; s § 177a ABGB) eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann (§ 177 Abs 1 ABGB). Immer dann, wenn die Obsorge beider Elternteile vereinbart wird, haben die Eltern dem Gericht auch eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem der beiden sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll (§ 177 Abs 2 ABGB).

Unter dem Begriff des „hauptsächlichen Aufenthaltsortes“ ist nach hM nicht nur eine bestimmte örtliche Umgebung zu verstehen, sondern vor allem di...

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