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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 170

Gibt der Einantwortungsbeschluss den Inhalt des Erbteilungsübereinkommens wieder, muss dieses zur grundbücherlichen Durchführung nicht vorgelegt werden

iFamZ 2009/131

§§ 178 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 2, 181 Abs 1, 182 Abs 1 AußStrG; §§ 94 Abs 1 Z 3 und 136 Abs 1 GBG

Die Erblasserin war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1 GB X. Der Nachlass wurde dem erblasserischen Witwer sowie den Kindern aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel eingeantwortet. Der Einantwortungsbeschluss enthält ua folgenden Punkt:

„4. Im Erbteilungsübereinkommen vom haben die Parteien vereinbart, dass nachstehende Grundbuchseintragung vorgenommen werden kann: Ob der Liegenschaft EZ 1 GB X die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je einer Hälfte für die erblasserischen Kinder Mag. Judith S. und Dr. Michael S.“

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragsteller mit der Begründung ab, dass für die Bewilligung die Vorlage des Erbteilungsübereinkommens erforderlich gewesen wäre.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und verwies darauf, dass gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein werde, in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen sei. Schon zur Verbücherungsklausel nach dem AußStrG aF sei die Meinung vertreten worden, dass diese Klausel als bloße Ankündigung einer künftigen Grundbuchshandlung keine konstitutive ...

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