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Keine analoge Anwendung der Fortlaufhemmung des § 1495 ABGB bei einem Dienstverhältnis zu einer GmbH, deren einziger Gesellschafter der frühere Ehegatte ist
iFamZ 2009/128
8 ObA 76/08x
Gem § 1495 Satz 1 ABGB kann zwischen Ehegatten, solange sie in ehelicher Verbindung stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Diese Verjährungshemmung gilt grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten ( ua, RIS-Justiz RS0034679). Unbeachtlich ist, ob die häusliche Gemeinschaft weiterbesteht bzw die Klagsführung zumutbar ist ( = SZ 67/62, mit ausführlicher Auseinandersetzung auch zur deutschen und Schweizer Lehre; Mader/Janisch in Schwimann ABGB3 § 1495 Rz 1). Die Verjährungshemmung gilt grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Abgeltung an der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, selbst für Ansprüche aus Arbeitsverträgen zwischen den Ehegatten ( 8 ObA 250/95; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1495 Rz 2 mwN). Die analoge Anwendung der zitierten Bestimmung auf den Fall, dass es sich um Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zu einer GmbH, dessen einziger Gesellschafter der frühere Ehegatte der Klägerin ist, handelt, scheitert am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die nur Ansprüche „zwischen Ehegatten“ erfasst. Auc...