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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 164

Kein Vertretungskostenersatz im Verfahren nach dem HeimAufG

iFamZ 2009/125

§ 11 Abs 4 HeimAufG

LG Innsbruck , 51 R 99/08w und 51 R 1 00/08t

Das Erstgericht bestimmte die Kosten des Einrichtungsleiters mit 8.820,40 Euro und verpflichtete den Bund zum Ersatz. Die Gebührengrundsatzentscheidung wurde dem Revisor übermittelt, der erklärte, nicht rechtsmittellegitimiert zu sein. Dies hielt er nach nochmaliger Übermittlung des Aktes in einem Amtsvermerk fest. Er legte auch schriftlich dar, dass es sich beim Kostenbestimmungsbeschluss nicht um einen solchen nach GebAG handle. Nach zwei Eingaben, in denen sich die Finanzprokuratur auf ihr Recht zur Vertretung des Bundes berief, wurden ihr die Beschlüsse zugestellt, woraufhin sie Rechtsmittel erhob.

Zunächst sei vorangestellt, das dem Revisor der im Gesetz festgeschriebene Wirkungskreis, zB taxativ aufgezählte Prüfungsgeschäfte (§ 281 Geo), Überprüfung von Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtssachen (§ 283 Geo), iZm der Verfahrenshilfe (§ 283a Geo) zukommt, er darüber hinaus Parteistellung im Verfahren über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher (§ 40f GebAG) genießt und in Verfahrenshilfeangelegenheiten zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert ist (§ 72 ZPO). Dass Zustellungen an den Bund allgemein an den Revi...

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