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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 155

Schlichte Vorsorgevollmacht – Akteneinsicht – Subsidiarität der Sachwalterbestellung

iFamZ 2009/116

Martin Schauer

§§ 268, 273, 279, 284g, 284f ABGB, §§ 2 Abs 1 Z 3, 127 AußStrG, § 219 ZPO

Für die Anerkennung einer Bevollmächtigung als „andere Hilfe“ iSd § 268 ABGB muss bei der Bevollmächtigung auch der Fall bedacht und gewünscht werden, dass die Vollmacht wie eine Vorsorgevollmacht aufrecht wirksam bleibt, wenn der Betroffene seine Handlungsfähigkeit verliert („schlichte“ Vorsorgevollmacht). Außerdem muss der Bevollmächtigte die Aufgaben auch auftragsmäßig übernommen haben und damit zu einem Tätigwerden verpflichtet sein. Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht, die nur die allgemeinen Vollmachtsvoraussetzungen erfüllt, muss daher auch dem Bestimmungsgebot entsprechen und die Angelegenheiten konkret anführen, für welche Vollmacht erteilt wird. Eine Generalvollmacht reicht dafür nicht aus.

Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte“ Vollmacht iSd § 284g ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die ...

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