zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Mai 2009, Seite 149

Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen Revisionsrekursgrund dar-Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren

iFamZ 2009/113

§§ 15, 58 Abs

Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert zunächst nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, die Argumente für ihren Standpunkt und alles Zweckdienliche vorzubringen. Das rechtliche Gehör ist einer Partei auch dann gewährt, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (vgl 7 Ob 669/78ua, RIS-Justiz RS0006048). Nach der Rsp ist das rechtliche Gehör iSd § 15 AußStrG nämlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern (vgl , RIS-Justiz RS0005915; , 1 Ob 14/85 ua, RIS-Justiz RS0074920; , 16 Ok 9/05 ua, RIS-Justiz RS0119970 [T1]). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG stellt einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen ist (vgl ua, RIS-Justiz RS0119971); sie stellt jedoch keinen absolut wirkenden Verfahrensmangel dar, sondern ist nur dann wahrzunehmen, wenn sie Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG; ua, RIS-Justiz RS...

Daten werden geladen...