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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 148

Zurückziehung eines Rechtsmittels im Verfahren außer Streitsachen

iFamZ 2009/110

§ 484 ZPO

Das neue AußStrG enthält keine gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl , RIS-Justiz RS0110466; , 7 Ob 2/03z, RIS-Justiz RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (; , 5 Ob 132/07h; , 2 Ob 252/06g mwN).

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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