Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zurückziehung eines Rechtsmittels im Verfahren außer Streitsachen
iFamZ 2009/110
Das neue AußStrG enthält keine gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl , RIS-Justiz RS0110466; , 7 Ob 2/03z, RIS-Justiz RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (; , 5 Ob 132/07h; , 2 Ob 252/06g mwN).