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VwGH 27.06.1985, 84/16/0194

VwGH 27.06.1985, 84/16/0194

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
RS 1
Abgabenpflichtiger Tatbestand nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 ist nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Dadurch soll verhindert werden, daß auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz führen könnte (Hinweis E , 82/16/0069).
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs3;
RS 2
Wohl fallen unter den Begriff der "Gesellschaft" iSd § 1 Abs 3 GrEStG 1955 nicht nur Kapitalhandelsgesellschaften, sondern auch Personenhandelsgesellschaften, doch hat die Bestimmung seit dem E des , G 16/64 - von den dort bezeichneten Organschaftverhältnissen abgesehen - keinen PRAKTISCHEN Anwendungsbereich mehr.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0473/75 E VS RS 1
Normen
BAO §21 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
RS 3
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO kommt im Rahmen des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG nicht in Betracht, weil dieser an die äußere zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung anknüpft und daraus die abgabenrechtlichen Folgen abzuleiten sind (Hinweis E , 82/16/0044).
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
RS 4
Es liegt keine Vereinigung aller Anteile in der Hand des Erwerbers allein iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 vor, wenn bei einer GmbH&Co KG der einzige Kommanditist auch Alleingesellschafter der GmbH wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6017 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160194.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-61572