VwGH 27.06.1985, 84/16/0194
VwGH 27.06.1985, 84/16/0194
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1; |
RS 1 | Abgabenpflichtiger Tatbestand nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 ist nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Dadurch soll verhindert werden, daß auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz führen könnte (Hinweis E , 82/16/0069). |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs3; |
RS 2 | Wohl fallen unter den Begriff der "Gesellschaft" iSd § 1 Abs 3 GrEStG 1955 nicht nur Kapitalhandelsgesellschaften, sondern auch Personenhandelsgesellschaften, doch hat die Bestimmung seit dem E des , G 16/64 - von den dort bezeichneten Organschaftverhältnissen abgesehen - keinen PRAKTISCHEN Anwendungsbereich mehr. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0473/75 E VS RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO kommt im Rahmen des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG nicht in Betracht, weil dieser an die äußere zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung anknüpft und daraus die abgabenrechtlichen Folgen abzuleiten sind (Hinweis E , 82/16/0044). |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1; |
RS 4 | Es liegt keine Vereinigung aller Anteile in der Hand des Erwerbers allein iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 vor, wenn bei einer GmbH&Co KG der einzige Kommanditist auch Alleingesellschafter der GmbH wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6017 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160194.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61572