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VwGH 18.11.1985, 84/15/0224

VwGH 18.11.1985, 84/15/0224

Rechtssätze


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Normen
AbgRallg;
BAO §21 Abs1;
VwRallg impl;
RS 1
Bei der Gesetzesauslegung ist vom Vorgang des Wortlautes der Norm auszugehen und dabei zunächst zu untersuchen, ob dieser einen eindeutigen normativen Gehalt erkennen läßt (Hinweis E , 789/63).
Norm
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
RS 2
Die Befreiung von der Rechtsgebühr für Darlehen ist nur auf Gebietskörperschaften anzuwenden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150224.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61524