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VwGH 15.09.1986, 84/15/0186

VwGH 15.09.1986, 84/15/0186

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Als Schriftsteller iSd § 6 Z 14 UStG 1972 gilt grunsätzlich derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt; dabei ist es nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert aufweist oder sich durch vollendete Darstellung auszeichnet.
Norm
RS 2
Entfaltet der Schriftsteller eine Vortragstätigkeit, die sich vollkommen im Rahmen seines bereits in Schriftform vor die Öffentlichkeit getragenen Gedankengutes bewegt, so kann diese Tätigkeit noch als unmittelbarer Ausfluß der Tätigkeit als Schriftsteller angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0007 E VwSlg 5864 F/1984 RS 1
Normen
RS 3
Nach § 6 Z 14 UStG 1972 sind jedenfalls nur die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Schriftsteller steuerfrei, die noch als unmittelbarer Ausfluß der eigenen Tätigkeit dieses Schriftstellers selbst angesehen werden können. Dies trifft für Rechtsnachfolger eines solchen, die überdies selbst nicht Schriftsteller sind, nicht zu.
Normen
RS 4
Bei einem Verlagsvertrag ist der umsatzsteuerpflichtige Vorgang darin zu erblicken, daß der Autor die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes (hier: Kochbuch) durch den Verleger duldete (Hinweis E , 2466/57).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150186.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61512