VwGH 15.09.1986, 84/15/0186
VwGH 15.09.1986, 84/15/0186
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Als Schriftsteller iSd § 6 Z 14 UStG 1972 gilt grunsätzlich derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt; dabei ist es nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert aufweist oder sich durch vollendete Darstellung auszeichnet. |
Norm | |
RS 2 | Entfaltet der Schriftsteller eine Vortragstätigkeit, die sich vollkommen im Rahmen seines bereits in Schriftform vor die Öffentlichkeit getragenen Gedankengutes bewegt, so kann diese Tätigkeit noch als unmittelbarer Ausfluß der Tätigkeit als Schriftsteller angesehen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/13/0007 E VwSlg 5864 F/1984 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Nach § 6 Z 14 UStG 1972 sind jedenfalls nur die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Schriftsteller steuerfrei, die noch als unmittelbarer Ausfluß der eigenen Tätigkeit dieses Schriftstellers selbst angesehen werden können. Dies trifft für Rechtsnachfolger eines solchen, die überdies selbst nicht Schriftsteller sind, nicht zu. |
Normen | |
RS 4 | Bei einem Verlagsvertrag ist der umsatzsteuerpflichtige Vorgang darin zu erblicken, daß der Autor die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes (hier: Kochbuch) durch den Verleger duldete (Hinweis E , 2466/57). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150186.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61512