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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 142

Neupositionierung der Rsp: Kein genereller Abzug von Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2009/97

§ 140 ABGB

Sachverhalt: Über das Vermögen des geldunterhaltspflichtigen Vaters wurde am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am wurde der Zahlungsplan bestätigt (Zahlungsquote 26,40 %, zahlbar in 84 monatlichen Teilbeträgen von rund 300 Euro ab ). Das Erstgericht erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag von bis von 275 auf 300 Euro und wies das Erhöhungsbegehren des Kindes ab zur Gänze ab. Das Rekursgericht bestätigte.

Rechtliche Beurteilung: Der OGH gab dem Rekurs des Kindes gegen die Abweisung der Erhöhung ab Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf: An der Rsp, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht ( ua, RIS-Justiz RS0119130; , 7 Ob 289/05h ua, RIS-Justiz RS0120554), kann nicht festgehalten werden. Insb ist nicht einzusehen, warum ein Unterhaltsschuldner, der ohne Reduktion seiner Schulden durch ein Insolvenzverfahren Exekutionen ausgesetzt ist, ohne dadurch seine Unterhaltspflichten reduzieren zu können, gegenüber demjenigen ins Hintertreffen geraten soll, der durch eine Schuldenregulierung mit Zahlungsplan einerseits seine früheren, nicht begli...

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