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VwGH 18.10.1984, 84/15/0050

VwGH 18.10.1984, 84/15/0050

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, rechtfertigt es die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen.
Norm
RS 2
Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt nicht voraus, daß das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3519/78 E RS 2
Norm
RS 3
Bei Anwendung des § 52 Abs 2 BewG ist zur Erschließung der Stichtagsvoraussetzungen

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984150050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61462