VwGH 19.03.1985, 84/14/0139
VwGH 19.03.1985, 84/14/0139
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Holzbezugsrechte nach dem Slbg WWSLG 1955/65, und auf Grund einer Regulierungsurkunde sind nicht Entschädigungen iS des § 32 Z 1 EStG 1972 (Hinweis auf E vom , 113/60). |
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RS 2 | Holzbezugsrechte stellten für sich allein keinen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb dar, sondern sind, wenn sie nicht einem solchen oder einem Gewerbebetrieb gewidmet sind, sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1972. |
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RS 3 | Die Schlägerung und Bringung des Holzes allein ist keine Tätigkeit der Urproduktion. |
Normen | |
RS 4 | Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1972 sind keine Gewinneinkünfte, auf sie ist deshalb der begünstigte Steuersatz gemäß § 37 Abs 1 und 2 Z 5 lit b EStG 1972 nicht anwendbar. |
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RS 5 | Als nachträgliche Einkünfte eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1972 könnten nur Holzbezüge angesehen werden, die sich auf eine Zeit beziehen, zu der das Nutzungsrecht noch einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Abgabepflichtigen oder seines Rechtsvorgängers gewidmet war. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb; |
RS 6 | Es entspricht ständiger Judikatur, daß der Steuerpflichtige, der untätig bleibt, damit sein Wahlrecht im Sinne des § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1972 zugunsten des Einheitswertes als Berechnungsgrundlage konsumiert hat, und zwar anläßlich der Veranlagung für das Kalenderjahr, in dem er das Gebäude unentgeltlich erworben hat und daher zumindest eine Halbjahres-AfA vorzunehmen ist. - Unmaßgeblich ist, ob seinerzeit die Abgabenbehörden AfA berücksichtigt und bejahendenfalls von welcher Bemessungsgrundlage sie dieselbe vorgenommen haben, da das Wahlrecht nicht von der Behörde, sondern vom Abgabepflichtigen auszuüben ist. |
Normen | |
RS 7 | Unterlassung der AfA aus Anlaß der Einkommensteuererklärung entspricht zwar nicht dem § 7 EStG 1972, stellt jedoch kein Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs 2 BAO dar. |
Normen | |
RS 8 | Wird in einem Berufungsvorlageantrag das Begehren gestellt, zu entscheiden, "ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens" hinsichtlich früherer Veranlagungsjahre erfolgen soll, ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, über diesen Antrag vor Erledigung der Berufung zu entscheiden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140139.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61408