Suchen Hilfe
VwGH 19.03.1985, 84/14/0139

VwGH 19.03.1985, 84/14/0139

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Holzbezugsrechte nach dem Slbg WWSLG 1955/65, und auf Grund einer Regulierungsurkunde sind nicht Entschädigungen iS des § 32 Z 1 EStG 1972 (Hinweis auf E vom , 113/60).
Norm
RS 2
Holzbezugsrechte stellten für sich allein keinen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb dar, sondern sind, wenn sie nicht einem solchen oder einem Gewerbebetrieb gewidmet sind, sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1972.
Norm
RS 3
Die Schlägerung und Bringung des Holzes allein ist keine Tätigkeit der Urproduktion.
Normen
RS 4
Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1972 sind keine Gewinneinkünfte, auf sie ist deshalb der begünstigte Steuersatz gemäß § 37 Abs 1 und 2 Z 5 lit b EStG 1972 nicht anwendbar.
Norm
RS 5
Als nachträgliche Einkünfte eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1972 könnten nur Holzbezüge angesehen werden, die sich auf eine Zeit beziehen, zu der das Nutzungsrecht noch einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Abgabepflichtigen oder seines Rechtsvorgängers gewidmet war.
Norm
RS 6
Es entspricht ständiger Judikatur, daß der Steuerpflichtige, der untätig bleibt, damit sein Wahlrecht im Sinne des § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1972 zugunsten des Einheitswertes als Berechnungsgrundlage konsumiert hat, und zwar anläßlich der Veranlagung für das Kalenderjahr, in dem er das Gebäude unentgeltlich erworben hat und daher zumindest eine Halbjahres-AfA vorzunehmen ist. - Unmaßgeblich ist, ob seinerzeit die Abgabenbehörden AfA berücksichtigt und bejahendenfalls von welcher Bemessungsgrundlage sie dieselbe vorgenommen haben, da das Wahlrecht nicht von der Behörde, sondern vom Abgabepflichtigen auszuüben ist.
Normen
RS 7
Unterlassung der AfA aus Anlaß der Einkommensteuererklärung entspricht zwar nicht dem § 7 EStG 1972, stellt jedoch kein Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs 2 BAO dar.
Normen
RS 8
Wird in einem Berufungsvorlageantrag das Begehren gestellt, zu entscheiden, "ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens" hinsichtlich früherer Veranlagungsjahre erfolgen soll, ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, über diesen Antrag vor Erledigung der Berufung zu entscheiden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140139.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61408