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iFamZ 2, März 2009, Seite 126

Habemus Regulationem!

Europäische Unterhaltsverordnung beschlossen

Robert Fucik

In der Ratssitzung vom wurde die VO des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen beschlossen. Die Verhandlungen über diese neue VO wurden unter österreichischer Präsidentschaft begonnenen und unter französischer abgeschlossen, umfassten also drei volle Jahre intensiver Beratung. Vorerst soll die EuUVO nur in den Grundzügen vorgestellt werden. Eine systematische Darstellung folgt im nächsten Heft.

I. Regelungsinhalt

Die EuUVO ermöglicht sowohl Titelschaffung als auch Titelvollstreckung und umfasst jede Art von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen aus einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder aus Schwägerschaft (Art 1). Sie ersetzt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die EuGVVO (Art 68). Auch die EuVTVO hat insoweit nur noch geringe Bedeutung.

II. Zuständigkeit

Das Zuständigkeitsrecht ist ebenso wie das Anerkennungsregime nicht ganz neu; beide Regelkreise ersetzen ältere VO und vereinfachen idR auch die Normlage. Neu ist im Zuständigkeitsrecht va, dass es besser auf Unterhaltsansprüche zugeschnitten ist als die EuGVVO, neben Aktiv-, Passiv- und Attraktionsge...

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