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iFamZ 2, März 2009, Seite 118

Begriff der Zivilsache – Zuständigkeit für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung – gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes – einstweilige Maßnahmen

iFamZ 2009/94

Art 1, 8, 13, 20 VO Brüssel IIa

, A (Schlussantrag GA Kokott)

Noch bevor das Urteil in der Rs C-435/06, C, ergangen war, legte das oberste finnische Verwaltungsgericht dem EuGH ein weiteres Mal Fragen zur Auslegung der VO Brüssel IIa vor.

Es stellt zunächst die im Urteil C positiv beantwortete Frage, ob die VO auf Maßnahmen der Inobhutnahme und der Unterbringung von Kindern anwendbar ist, die im nationalen Recht als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden. Noch ungeklärt sind dagegen die weiteren Fragen zur Auslegung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für diese Maßnahmen. Insb bedarf es einer näheren Erläuterung des Begriffs des „gewöhnlicher Aufenthalts“ eines Kindes, an den die internationale Zuständigkeit in erster Linie anknüpft. Weitere Fragen beziehen sich auf die Befugnis zum Erlass einstweiliger Maßnahmen durch ein in der Hauptsache nicht zuständiges Gericht. (...)

Der mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung befasste Korkein hallinto-oikeus hat dem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a)

Ist die VO Brüssel IIa auf die Vollstreckung einer Entscheidung in allen ihren Teilen, wie sie ...

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