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iFamZ 2, März 2009, Seite 112

Behauptete und streitverfangene Forderungen der Erblasserin sind separationsfähiges Nachlassvermögen

iFamZ 2009/91

§ 812 ABGB

Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war nach vorheriger Ehescheidung ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Ihre Rechtsvertreter meldeten im Verlassenschaftsverfahren eine restliche Honorarforderung von rund 55.000 Euro an. Im Hinblick auf die weitgehende Einkommens- und Vermögenslosigkeit der erblasserischen Söhne als gesetzlicher Erben und den Umstand, dass diese zu ihrem Vater, dem Gegner im Aufteilungsverfahren, in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, sei zu befürchten, dass die Söhne auf eine Fortführung des anhängigen Verfahrens und damit auf berechtigte Forderungen des Nachlasses bei einem Aufteilungsanspruch von rund 100.000 Euro verzichten könnten, wodurch der Haftungsfonds für Nachlassforderungen geschmälert würde. Tatsächlich hatten die erblasserischen Söhne erklärt, die anhängigen Verfahren aus Gründen der Aufrechterhaltung des Familienfriedens nicht fortführen zu wollen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Nachlassseparation. Das Rekursgericht hingegen änderte den von den Söhnen angefochtenen Beschluss dahin ab, dass die Anträge auf Nachlassseparation und Bestellung e...

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