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iFamZ 2, März 2009, Seite 111

Bedenkzeit zur Abgabe der Erbantrittserklärung muss schon in erster Instanz beantragt werden

iFamZ 2009/90

§ 157 AußStrG

Die Erblasserin verstarb am . Die beiden Revisionsrekurswerberinnen beantragten durch ihren gemeinsamen Vertreter die Durchführung des Abhandlungsverfahrens auf schriftlichem Weg am . Am beantragte eine der beiden Rechtsmittelwerberinnen ihr zur Vorlage der Vermögenserklärung und Stellung der Schlussanträge eine Frist bis einzuräumen. Einen Antrag auf Einräumung einer Bedenkzeit zur Abgabe der ErbantrittserklärungS. 112 (von maximal einem Jahr) gem § 157 Abs 2 AußStrG stellten die nunmehrigen Rechtsmittelwerberinnen im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist der Beschluss des Erstgerichts vom , womit die Testamentserbin aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen eine Erbantrittserklärung abzugeben, widrigenfalls der Akt dem Gerichtskommissär übermittelt werde.

Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück, weil beiden Rekurswerberinnen mangels Abgabe einer Erbantrittserklärung keine Parteistellung zukomme.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Da nämlich beide Rechtsmittelwerberinnen in erster Instanz bisher die Einräumung einer Bedenkzeit für die Abgabe der Erbantrittserklärung gem § 157 Abs 2 AußStrG gar nicht beantragt haben, ist es ihnen verwehrt, im Rec...

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