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VwGH 05.06.1985, 84/13/0257

VwGH 05.06.1985, 84/13/0257

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Strafverteidigungskosten stellen, ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Lediglich Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind dann als durch den Betrieb veranlaßt und damit als Betriebsausgaben anzusehen, wenn der Angeklagte von der ihm zur Last gelegten Tat, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich aus seiner betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und auf deren Ausübung entsprechende Auswirkungen hat, deshalb strafgerichtlich freigesprochen wird, weil nach den Feststellungen in dem Gerichtsurteil dem Angeklagten die betreffende Straftat nicht anzulasten war, der diesbezügliche Verdacht daher zu Unrecht gegen ihn erhoben wurde (Hinweis E , 27/69, VwSlg 4130 F/1970).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0050 E VwSlg 5904 F/1984 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130257.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61315