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Die Überlassung der Nachlassaktiva an einen Gläubiger steht der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nicht entgegen
iFamZ 2009/89
Der Nachlass wurde einer Gläubigerin gem § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen. In der Folge wurde ein Testament vorgelegt, wonach die Tochter zur Erbin eingesetzt und dem Sohn aus einem konkret genannten Sparbuch ein namhafter Betrag vermacht wird. Die Tochter behauptete später, dieses Sparbuch sei ihr von der Erblasserin geschenkt und übergeben worden. Der Sohn erhob Rekurs gegen den Überlassungsbeschluss und gab sodann eine bedingte Erbantrittserklärung zum halben Nachlass ab. Er behauptete, der Nachlass sei nicht überschuldet, sondern verfüge über Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche gegen die Tochter. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes nicht Folge und ließ über Zulassungsvorstellung den ordentlichen Revisionsrekurs doch mit der Begründung zu, dass höchstgerichtliche Rsp zur Frage fehle, ob § 164 AußStrG auch auf die Überlassung an Zahlungs statt anzuwenden sei.
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Sohnes wegen fehlender Beschwer zurück. § 164 AußStrG bestimmt, dass dann, wenn eine Partei, noch bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung abgibt, neuerlich iSd §§ 160 bis 163 AußStrG vorzugehen ist. Später jedo...