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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Der Tod beim Testieren
Eine sehr alte Klientin ersuchte den Notar telefonisch, zu ihr zu kommen, sie wolle ein Testament errichten. Der Notar begab sich mit einer Kanzleiangestellten in die Wohnung der Klientin, überzeugte sich, dass keinerlei Behinderung (Blindheit, Taubheit) vorliegt, überzeugte sich auch von ihrer Testierfähigkeit, erfuhr von ihr den Inhalt der beabsichtigten letztwilligen Verfügung, nämlich wer Erbe sein solle, dass die Verwandten nichts bekommen sollten, weil sie kein gutes Verhältnis zu diesen habe, und dass es keine pflichtteilsberechtigten Personen gebe. Anschließend begab sich der Notar wieder in seine Kanzlei. Dort wurde das Testament entsprechend dem Willen der Testatorin vorbereitet. Daraufhin fuhr der Notar mit derselben Kanzleiangestellten wieder zur Wohnung der Testatorin. Eine weitere Angestellte als Zeugin konnte er nicht mitnehmen, weil Mittagspause war. Im Haus der Testatorin fand der Notar auch keine tauglichen Zeugen. Zwar war der Gesundheitszustand der Testatorin trotz sehr hohen Alters nicht besorgniserregend, doch ließ der Notar vorsichtshalber das mitgebrachte Testament von ihr sowie von der Kanzleiangestellten unterfertigen, woraufhin auch er selbst das Testamen...