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iFamZ 2, März 2009, Seite 108

Die Fallfrist des § 95 EheG beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft

iFamZ 2009/86

§ 95 EheG

Der Lauf der materiellrechtlichen und von Amts wegen zu beachtenden Fallfrist des § 95 EheG beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft über die Scheidung der Ehe ( ua, RIS-Justiz RS0110013; , 7 Ob 662/82 ua, RIS-Justiz RS0057726). Der Scheidungsausspruch kann in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die Verschuldensfrage erst mit Endurteil zu entscheiden ist, aber auch dann, wenn – wie hier die Vorinstanzen übereinstimmend angenommen haben – das Scheidungsurteil nur im Verschuldensanspruch angefochten wurde (1 Ob 281/07y; , 1 Ob 271/66 ua, RIS-Justiz RS0057493). Bei einer Scheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens der beklagten Partei präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Dem hier letztlich ergangenen Scheidungsurteil, mit dem die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Eheleute geschieden wurde, lagen Klage und Widerklage der Parteien zugrunde. Der nunmehrige Antragsteller hat dieses Urteil nicht angefochten. Damit stand aber ein...

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