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Aufteilung idR im Verhältnis 1:1 – Geschenke der Ehegatten untereinander fallen in die Aufteilungsmasse – Bezifferung der Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zulässig
iFamZ 2009/84
§§ 83 Abs 2; 95 EheG; § 9 Abs 1 AußStrG
ISd § 83 Abs 2 EheG ist als gleichwertiger Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Weicht im jeweils zu beurteilenden Einzelfall das Gewicht der Beiträge der beiden Ehegatten nicht erheblich von der im Allgemeinen üblichen Gestaltung eines ehelichen Verhältnisses ab, wird regelmäßig eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 der Billigkeit entsprechen.
Sachen, die ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe geschenkt hat, fallen nicht unter den Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 Z 1 EheG und damit in die Aufteilungsmasse. Bei Liegenschaftsschenkungen bleibt nach stRsp im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz (, SZ 73/31).
Ob und inwieweit ein Aufteilungsantrag im Lauf des Verfahrens – vor oder nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG – verändert oder ausgedehnt werden darf bzw ob das Gericht an das ursprünglich gestellte Begehren gebunden ist, ist nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG zu beantworten. Nach hRsp muss bei einem zunächst inhaltlich ...