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Auslegung des Begriffs des berücksichtigungswürdigen Bedarfs eines gemeinsamen Kindes unterliegt einem Ermessensspielraum der Gerichte
iFamZ 2009/82
Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre (vgl Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 92 EheG Rz 14; , SZ 2005/68), doch müssen hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre, die S. 107über die allgemeinen Nachteile eines Umzugs hinausgehen. Bei Anwendung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs des „berücksicherungswürdigen Bedarfs“ des Kindes an der Ehewohnung ist den Gerichten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der die Berücksichtigung einzellfallbezogener Umstände ermöglichen soll. Wenn das Rekursgericht den Verlust von Freizeiteinrichtungen, die dem Kind bisher zur Verfügung standen, in Anbetracht einer ausreichenden Versorgung des neuen Umfelds mit solchen Einrichtungen als nicht zu schwerwiegend angesehen hat, dass sich daraus ein berücksichtigungswürdiger Bedarf ergebe, liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung, die vom OGH zu korrigieren wäre.