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iFamZ 2, März 2009, Seite 101

Handlungspflichten der Sanitätsberufe im Zusammenhang mit der Feststellung des Todes

Anforderungen an Ärzte, Pflegepersonal und Sanitätspersonal

Annemarie Entschev

Eine Pflegeperson kommt im Rahmen ihrer Dienstpflichten während der Nacht oder während des Tages in das Zimmer eines Pflegeheimbewohners und trifft den Bewohner ohne feststellbare Vitalzeichen (Puls, Atmung) an. Das kann sowohl bei Bewohnern im moribunden Stadium als auch bei Bewohnern, die unvorhergesehen in eine solche Situation kommen (zB infolge eines Herzin fakts), der Fall sein. Was ist zu tun? Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Frage und beleuchtet die unterschiedlichen Anforderunaen an Ärzte, Pfleae- und Sanitätspersonal.

I. Das Problem

Die Pflegeperson verständigt unverzüglich den Notarzt oder den Bereitschaftsdienst. Da nicht alle Pflegeheime eine permanente Arztpräsenz im Haus haben, kann es länger dauern, bis der Arzt eintrifft. In der Zwischenzeit muss die Pflegeperson die Notfallmaßnahmen gem § 14a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) einleiten; auch in einer Situation, wo anhand des Krankheitsbildes des Bewohners davon auszugehen ist, dass der Bewohner würdevoll verstorben ist. Die Pflegeperson darf, wenn keine Verfügungen vonseiten des Patienten (Patientenverfügung) oder ärztliche Anordnungen (wie DNR: Do not reanimate) vorliegen, weder den Tod fe...

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