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Örtliche Zuständigkeit
iFamZ 2009/75
§§ 109 Abs 1; 111 JN
Bezeichnet der Betroffene selbst mehrmals einen Ort als seine Wohnanschrift und erreichen den Betroffen an diesem Ort auch zB Zustellungen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen nicht an diesem Ort lag.
In seinem durch Anwaltsfertigung (siehe Aktenzurückstellung an das Erstgericht ON 116) verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Betroffene ausschließlich geltend, dass das Erstgericht für die Führung des Sachwalterschaftsverfahrens örtlich unzuständig sei. A sei sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt. Der Betroffene beschränke seine Aufenthalte in Wien auf das erforderliche Ausmaß. Gem § 109 Abs 1 JN ist zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und mj Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlic...