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Parteistellung im Umbestellungsverfahren
iFamZ 2009/74
Gem § 117 Abs 1 AußStrG ist nur der Betroffene selbst im Sachwalterbestellungsverfahren antragsberechtigt. Zwar gelten die Sonderbestimmungen für Sachwalterschaftsverfahren im Verfahren über den Wechsel der Person des Sachwalters nicht, doch wäre eine allfällige Parteistellung nur nach § 2 AußStrG begründbar.
Auch dritten Personen ist im Verfahren über die Umbestellung des Sachwalters (weiterhin) nur ein Anregungsrecht zuzubilligen. Ein Rechtsschutzdefizit tritt dadurch nicht ein, wird doch das fehlende Antragsrecht Dritter durch deren Anregungsrecht iZm dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ausreichend kompensiert.
Ein rein wirtschaftliches Interesse berührt nicht die „rechtlich geschützte Stellung“ des Einschreiters iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG und vermag seine (materielle) Parteistellung nicht zu begründen.