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Subsidiarität der Sachwalterbestellung
iFamZ 2009/72
Die Bestellung eines Sachwalters ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer Personen in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. Der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung des Betroffenen im zivilgerichtlichen Verfahren reicht nicht aus, wenn die psychische Auffälligkeit gerade aus den Ereignissen um das Zivilverfahren herrührt und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene in rechtlich einwandfreier Weise seine Angelegenheiten in diesem Bereich zB durch Vollmachterteilung an einen Rechtsanwalt erledigen kann.