Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht bei Gericht
Ein Praxisleitfaden
Die Vorsorgevollmacht – eingeführt durch das SWRÄG 2006 – muss in bestimmten Fällen „qualifiziert“ errichtet werden. Dieses besondere Formgebot erfüllt etwa die bei Gericht errichtete Vorsorgevollmacht, welche einige besondere Fragen aufwirft. Im folgenden Beitrag werden für zuständige Richterinnen/Richter gangbare Wege aufgezeigt.
I. Einleitung
Mit dem SWRÄG 2006 wurde die Vorsorgevollmacht ausdrücklich geregelt (§§ 284f bis 284h ABGB). Diese Vollmacht soll demnach wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert (§ 284f Abs 1 ABGB). Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht iSd Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will (§ 284g ABGB). Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen iSd § 283 Abs 2 ABGB, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden (§ 284f Abs 3 ABGB).
Gerade in den letztgenannten Bereichen kann die Errichtung einer Vorsorgevollmacht von Vorteil sein, bietet sie doch die Möglichkeit, die Vertrauensperson selbst auszuwählen und seine Wünsche und Vorstellungen in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck zu bringen. Diesen hat der Bevollmächtigte bei der Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten zu entsprechen (§ 284h Abs 1 ABGB). Während eine Patientenverfügung eine Momentaufnahme darstellt, ist es dem zur Einwilligung in medizinische Behandlungen Bevollmächtigten auch möglich, dem (im Rahmen einer beachtlichen Patientenverfügung zu Tage tretenden)mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder einem von ihm nach Eintritt des Vorsorgefalls geäußerten Willen (§ 284h Abs 1 ABGB) zum Durchbruch zu verhelfen. Im Fall einer Entscheidung über medizinische Behandlungen steht dem Arzt zudem ein Gesprächspartner gegenüber. Damit erübrigen sich auch Diskussionen über die Frage, ob genau die nunmehr anstehende Heilbehandlung in der Patientenverfügung geregelt ist. Will man dem Vollmachtgeber vollen Handlungsspielraum einräumen, empfiehlt es sich daher, in der Vorsorgevollmacht lediglich konkrete Wünsche zu äußern bzw eine beachtliche oder qualifiziert beachtliche Patientenverfügung, jedenfalls keine verbindliche Patientenverfügung zu errichten.
II. Wirksamwerden der Vollmacht
Die Vorsorgevollmacht gilt bei Eintritt des Vorsorgefalls. Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vorlegt (§ 284h Abs 2 ABGB). Um bei Eintritt des Vorsorgefalls „Reibungsverluste“ zu vermeiden, kann es von Vorteil sein, eine „Kombivollmacht“ zu errichten, also dem Bevollmächtigten sofort Vertretungsrechte einzuräumen. Der Befürchtung, dadurch würden dem Bevollmächtigten zu weit reichende Befugnisse eingeräumt, ist entgegenzuhalten, dass das Vertrauen in den Bevollmächtigten bei Einräumung einer Vorsorgevollmacht wesentlich größer sein muss als bei Einräumung einer normalen Vollmacht, wird doch Erstere für einen Zeitraum erteilt, in dem eine persönliche Überprüfung nicht mehr möglich ist.
III. Zuständigkeit
Weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit für die Aufnahme von Vorsorgevollmachten sind gesetzlich ausdrücklich geregelt. Dies verwundert, sind doch vergleichbare Rechtsinstitute, wie die Aufnahme letztwilliger Anordnungen (§ 121 JN) und die Protokollierung der Beratung und Zustimmung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (§ 121a JN), ausdrücklich geregelt. In analoger Anwendung S. 95dieser Bestimmungen kann die Vorsorgevollmacht mE vor jedem Bezirksgericht errichtet werden.
IV.Register – Fallcode
Die Aufnahme einer Vorsorgevollmacht ist im P-Register unter Fallcode 52 einzutragen.
V. Errichtung der Vorsorgevollmacht
Das BMJ hat ein Formular für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung gestellt (http://www.bmj.gv.at/_cms_upload/_docs/formular_vorsorgevollmacht.pdf). Neben der Errichtung der Vorsorgevollmacht – etwa durch Ausfüllen oder aber auch nur Entgegennahme der bereits ausgefüllten „Mustervorsorgevollmacht“ – empfiehlt es sich, in Anlehnung an die Bestimmungen zur Errichtung eines gerichtlichen Testaments ein Protokoll aufzunehmen. Dieses kann wie folgt gestaltet sein:
P........../...
Protokoll
aufgenommen vor dem Bezirksgericht..............,
Abt........., am.......
Beginn:......Uhr
Gegenwärtig: Richterin/Richter.......................
Zu Gericht kommt................., geb................,............
(Beruf),..........(Adresse), und gibt an:
Ich möchte eine Vorsorgevollmacht errichten.
.................wird Rechtsbelehrung erteilt. Dies gilt insbesondere auch für die in der Vorsorgevollmacht beurkundete Belehrung.
..............errichtet nunmehr eine Vorsorgevollmacht, welche ihr/ihm im Original nach Anfertigung einer Kopie, welche beim Akt verbleibt, ausgefolgt wird.
Belehrung über die Möglichkeit der Registrierung der Vorsorgevollmacht im ÖZVV wird erteilt.
Ein Erlagschein zur Entrichtung der Gerichtsgebühren wird ausgefolgt.
Ende:.........Uhr
Vfg.:
ablegen
............., am.......
Wird nicht mit dem Formular gearbeitet, sollte die Protokollierung der Vorsorgevollmacht aus Gründen der Rechtssicherheit in Vollschrift (also nicht mit Schallträger) erfolgen.
In der „Mustervorsorgevollmacht“ ist entsprechend § 284f Abs 3 ABGB auch die notwendige Belehrung durch das Gericht bereits enthalten. Die Richterin/der Richter sollte darüber hinaus mit dem Vollmachtgeber jeden einzelnen Punkt durchgehen, hat dieser doch weitreichende Entscheidungen zu treffen. Auch ist es sinnvoll, ihn anzuleiten, konkrete Wünsche zu formulieren. Die Errichtung der Vorsorgevollmacht ist daher sehr zeitaufwendig. Erfahrungsgemäß bedarf die Errichtung einer Vorsorgevollmacht daher mindestens zweier Termine.
Der Zuziehung von Zeugen bedarf es bei der Aufnahme einer Vorsorgevollmacht bei Gericht nicht, zumal § 284f Abs 3 ABGB diesbezügliche Formvorschriften nicht vorsieht.
Neben einer Identitätsprüfung empfiehlt sich, allfällige Zweifel über die Geschäftsfähigkeit bzw Urteils- und Einsichtsfähigkeit des Vollmachtgebers im Protokoll oder in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Beurkundung einer Überprüfung dieser Umstände ist anders als bei der Errichtung von Testamenten von Personen, die nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren können (§§ 568 f ABGB), nicht ausdrücklich vorgesehen.
VIII. Pauschalgebühren
Für die Errichtung der Vorsorgevollmacht ist gemäß TP 11 E d GGG ein Betrag von 76 Euro zu entrichten.
IX. Rechtspolitisches
Die Erfahrung zeigt, dass die Aufnahme einer Vorsorgevollmacht eher einer Rechtsberatung als der bei Gericht vorgesehenen bloßen Rechtsbelehrung bedarf. Eine derartige Tätigkeit sollte daher den Notaren und Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Umgekehrt muss die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b ff ABGB) im ÖZVV registriert werden, um einen Gutglaubensschutz auszulösen. Das ist mit Kosten verbunden, die erfahrungsgemäß deutlich über jenen Pauschalgebühren liegen, die für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht anfallen. Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zur Vermeidung einer Sachwalterschaft bietet sich vor allem für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen an. Aus diesem Grund entscheiden sich deren Angehörige, die die Sachwalterschaft anregen, nach Belehrung über § 129 AußStrG eher für die Bestellung eines Sachwalters, zumal in diesem Fall keinerlei Kosten anfallen.
Die Möglichkeit der Gerichte, die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zu registrieren und dafür Verfahrenshilfe zu gewähren, sollte daher geschaffen werden. Unmittelbar anschließend an die Registrierung und Ausfolgung der Bestätigung an die nächsten Angehörigen könnte dann ein anhängiges Sachwalterverfahren sofort eingestellt werden. Damit zeigen sich auch der unmittelbare Zusammenhang mit dem Sachwalterverfahren sowie die Möglichkeit einer Verfahrensbeschleunigung.