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iFamZ 2, März 2009, Seite 94

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht bei Gericht

Ein Praxisleitfaden

Thomas Bauer

Die Vorsorgevollmacht – eingeführt durch das SWRÄG 2006 – muss in bestimmten Fällen „qualifiziert“ errichtet werden. Dieses besondere Formgebot erfüllt etwa die bei Gericht errichtete Vorsorgevollmacht, welche einige besondere Fragen aufwirft. Im folgenden Beitrag werden für zuständige Richterinnen/Richter gangbare Wege aufgezeigt.

I. Einleitung

Mit dem SWRÄG 2006 wurde die Vorsorgevollmacht ausdrücklich geregelt (§§ 284f bis 284h ABGB). Diese Vollmacht soll demnach wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert (§ 284f Abs 1 ABGB). Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht iSd Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will (§ 284g ABGB). Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen iSd § 283 Abs 2 ABGB, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangele...

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