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iFamZ 2, März 2009, Seite 93

Auflösung eines familiären Wohnungsrechts aus wichtigem Grund

iFamZ 2009/70

§ 521 ABGB

Dingliche und obligatorische Wohnungsrechte können ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Da die Auflösung das „äußerste Notventil“ bildet, ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt; die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein. Ein solcher wichtiger Auflösungsgrund liegt vor, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist, wobei dem überwiegend Schuldlosen das Lösungsrecht zukommt. Gründe, mit denen bei Vertragsabschluss bereits gerechnet werden musste, können prinzipiell nicht herangezogen werden.

Dem erheblichen Interessen des Beklagten am Weiterbestand seines Wohnungsrechts steht gegenüber, dass die von ihm gesetzten, auf seiner Geisteskrankheit beruhenden Verhaltensweisen objektiv einen unerträglichen Eingriff in die Rechte des Klägers als Liegenschaftseigentümer darstellen. Auf dessen Seite liegt kein relevantes vertragswidriges Verhalten vor. Auch wenn das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich ist wie ein gleichartiges Verhalten einer ...

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