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Amtshaftung wegen Übersehens des „Dienstgeberhaftungsprivilegs“ bei Schülern
iFamZ 2009/69
Ein Hauptschüler (der nunmehrige Kläger) wurde im Rahmen einer Schulveranstaltung auf einem Minigolfplatz von einem Mitschüler fahrlässig verletzt. Eine aufgrund dieses Vorfalls gegen die Betreiberin der Minigolfanlage erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Bereits während dieses Verfahrens forderte der Schüler den Bund als für das Verhalten der beiden beaufsichtigenden Lehrpersonen haftenden Rechtsträger zur Anerkennung seines Ersatzanspruchs auf. Nach einem ablehnenden Schreiben der Finanzprokuratur erhob der Kläger eine Klage gegen den unmittelbaren minderjährigen Schädiger, gestützt auf § 1310 ABGB. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Verschulden einer Aufsichtsperson (§ 1309 ABGB), für das der Bund nach dem AHG einzustehen habe, angenommen werden könne, sodass die subsidiäre Haftung des Minderjährigen ausscheide. Die Berufung blieb erfolglos; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Mit seinen nunmehrigen Amtshaftungsansprüchen mit dem Vorbringen, die Gerichte hätten in ihren abweisenden Entscheidungen das „Dienstgeberhaftungsprivileg“ des Schulerhalters nach § 335 Abs 3 ASVG übersehen, war der Kläger erfolgreich: Die Abweisung des Klagebegehrens ohne...