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Ausmaß der Sachverhaltsfeststellungen bei Freiheitsbeschränkung durch Medikation
iFamZ 2022/59
Bei umfangreich fehlenden Feststellungen ist eine Aufhebung der Beschlüsse und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht unumgänglich.
Im Zusammenhang mit der Dauermedikation Leponex steht weder die Häufigkeit der Verabreichung fest noch welche konkreten Wirkungen für die Bewohnerin mit dem Einsatz des Medikaments verbunden sind.
Zu den Einzelfallmedikationen Leponex und Risperidon fehlen jegliche Feststellungen zu ihrem konkreten Einsatz. Das Erstgericht wird hier Feststellungen zu den Zeitpunkten der Verabreichungen, den Umständen jeder (einzelnen) Einzelfallmedikation sowie dazu, ob sie ihrer Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden, zu treffen haben.
Der Sachverhalt ist auch um Feststellungen zu den Wirkungen der jeweiligen Einzelfallmedikation und in Kombination mit der Dauermedikation zu ergänzen.
Dem erstgerichtlichen Verfahren haftet ein Verfahrensmangel an, weil das BG – entgegen der Anordnung in § 14 Abs 3 HeimAufG – die Beiziehung der Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung unterließ und den Parteien die dort vorgesehene Gelegenheit nahm, Fragen an die Sachverständigen...