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Obliegenheit, neben Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in der Sache vorzubringen
iFamZ 2009/66
Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG (; , 7 Ob 182/07a; , 1 Ob 150/73, RIS-Justiz RS0006057; s dazu insb § 58 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AußStrG). Da der Revisionsrekurswerber die Gelegenheit hatte, im Rekurs zu sämtlichen seinem Rechtsvertreter nicht zugestellten Verfahrensergebnissen und Äußerungen Stellung zu nehmen, wurde somit die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Revisionsrekurswerbers im erstinstanzlichen Verfahren saniert. Der Revisionsrekurswerber hält dem entgegen, dass er nur berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, Gehörverstöße durch entsprechendes Vorbringen bzw durch Stellungnahmen zu Urkunden zu sanieren. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend und steht im Widerspruch zur bereits oben wiedergegebenen Rsp. Macht die Partei, der in erster Instanz das rechtliche Gehör nicht (oder nicht ausreichend) gewährt wurde, von ihrer Möglichkeit, im Rekurs ihren Standpunkt darzulegen und entsprechendes Vorbringen zu erstatten, nicht Gebrauch, steht die in erster...