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iFamZ 2, März 2009, Seite 89

Auch im Außerstreitverfahren hat das unzuständige Rechtsmittelgericht, dem ein Rechtsmittel vorgelegt wird, dieses dem zuständigen Rechtsmittelgericht zu überweisen

iFamZ 2009/64

§ 44 JN, § 417 ZPO, § 56 Abs 2 AußStrG

Nach stRsp geht bei Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekurs- oder Berufungsgericht der Rechtszug an den OGH, wobei der Rekurs unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist ( ua, RIS-Justiz RS0121603, zum AußStrG; , 6 Ob 276/58 ua, RIS-Justiz RS0036270, zur ZPO). Gegen die in erster Instanz von den LG gefassten Entscheidungen geht zufolge § 4 erster Halbsatz JN der Rechtszug in zweiter Instanz (Berufung, Rekurs) an die OLG. Nur in dritter Instanz wäre der OGH zuständig. Ein solches drittinstanzliches Rechtsmittel liegt hier jedoch nicht vor, weil das LG Innsbruck als nach § 23 JN in erster Instanz für die Behandlung der Ablehnung des Gerichtsvorstehers zuständiges Gericht entschied, wobei die Verhängung der Ordnungsstrafe – wegen des dem Ablehnungsverfahren zugrunde liegenden Pflegschaftsverfahrens – nach § 22 AußStrG (iVm § 86 ZPO) erfolgte. Bei der Ablehnung handelt es sich gerade nicht um ein Rechtsmittel iSd § 4 JN, womit auch die Rsp im Einklang steht, dass über die Ablehnung in zweiter (und letzter Instanz) das OLG entscheidet, wenn in erster Instanz ein LG entschied (; , 10 Ob 32/05...

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