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Beleidigungen in Schriftsätzen
iFamZ 2009/63
Der Verweis in § 22 AußStrG in Ansehung der für Beleidigungen in Schriftsätzen verhängten Strafen umfasst auch § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Die Anfechtung der voll bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz ist daher jedenfalls unzulässig.
Nach § 22 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO ua über Beleidigung in Schriftsätzen und über Strafen im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Das gilt demnach jedenfalls für die §§ 86 und 220 ZPO (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 37). Nicht eindeutig ist dieser Verweis, was das Rechtsmittelverfahren über nach diesen Normen ergangene Beschlüsse angeht. Das AußStrG als eigenständiges und „gleichberechtigtes“ Verfahrensgesetz enthält bewusst keinen Generalverweis auf die ZPO (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 9). Ausgehend von dieser Grundsatzentscheidung werden daher nur einige Bereiche und Institute der ZPO durch Verweisung dort übernommen, wo ein Auseinanderklaffen der beiden großen Zivilverfahren weder notwendig S. 88noch nützlich ist. Dabei wurde folgende Verweisungstechnik gewählt:
Wird im Allgemeinen Teil des AußStrG auf verfahrensrechtliche Institute der ZPO (zB Wiedereinsetzung) verwiesen, so soll damit grundsätzlich nur auf das Rechtsinstitut und die dort – in Abweichung von den allgemeinen Regeln de...