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Oppositionsklage als „familienrechtliche Streitigkeit“; Insolvenz des Unterhaltspflichtigen
iFamZ 2009/58
1. Eine „familienrechtliche Streitigkeit“ iSd § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt auch dann vor, wenn über eine Oppositionsklage zwischen in gerader Linie verwandten Personen über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu entscheiden ist. Für die Revisionszulässigkeit gilt daher die Untergrenze von 4.000 Euro nicht.
2. Bei Insolvenz des Unterhaltspflichtigen und auch nach zahlungsplanbedingter Aufhebung des Konkurses muss dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe verbleiben, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode aus der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt. Wenn der ungekürzte Unterhalt ohne Abzug der Zahlungsplanraten in der Differenz der Existenzminima Deckung findet, muss auf die Frage der Abzugsfähigkeit nicht mehr eingegangen werden, weil dann jedenfalls der ungekürzte Unterhalt zusteht.
Bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen des Oppositionsklägers von 943,55 Euro findet der im Revisionsverfahren begehrte Unterhalt von 207,55 Euro (22 % von 943,55 Euro) in der Differenz zwischen den Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO jedenfalls Deckung:
Nach der sog Differenzmethode...