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iFamZ 2, März 2009, Seite 69

Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ

iFamZ 2009/55

Art 8 EMRK, Art 13 HKÜ

EGMR , Appl Nr 41615/07, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz

Die Beschwerdeführer, die Kindesmutter Isabelle Neulinger und ihr Sohn Noam Shuruk, sind Schweizer Staatsbürger und leben in Lausanne. Die Beschwerdeführerin lebte seit 1999 in Israel, wo sie 2001 einen israelischen Staatsbürger heiratete und 2003 den gemeinsamen Sohn Noam zu Welt brachte. Im Jahr 2004 entschied ein Familiengericht in Tel Aviv auf Antrag der Mutter, dass Noam nicht außer Landes gebracht werden darf, da befürchtet wurde, dass der Vater das Kind in eine ultra-orthodoxe jüdische Gemeinschaft im Ausland verbringt. Die Obsorgeberechtigung oblag zu diesem Zeitpunkt beiden Elternteilen, wobei das Besuchsrecht des Vaters aufgrund dessen Verhaltens sukzessive eingeschränkt wurde. Im Jahr 2005 wurde die Ehe der Elternteile geschieden, und die Mutter verbrachte daraufhin das gemeinsame Kind in die Schweiz. In der Folge ergingen zwei unterinstanzliche Entscheidungen, die sich gegen eine Rückführung des Kindes nach Israel aussprachen. Das Schweizerische Bundesgericht gab der Berufung des Vaters Recht und ordnete die Rückkehr des Kindes nach Israel an.

Der EGMR stellte im Stimmenverhältnis 5:3 fest, dass die Anordnung zur Rückführung des Kindes keine Verletzung von Art 8 EMRK darstellt:

1.

Durch die Verbringung des gemeinsamen Kindes in die Schweiz durch die Mutter wurden die Besuchsrechte des Vaters faktisch verunmöglicht. Die angeordnete Rückführung des Kindes nach Israel durch das Schweizer Bundesgericht stellt einen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, der seine gesetzliche Grundlage im Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) hat. Dieses Übereinkommen dient im vorliegenden Fall dem Schutz des Kontaktes des Kindes zu seinem Vater.

2.

Die israelischen Behörden sind in der Lage, das Kind vor dem gefährdenden Verhalten des Vaters ausreichend durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in Israel und ist dort sozial integriert; es ist kein Grund für die Weigerung, nach Israel zurückzukehren, ersichtlich. Es liegt im besten Interesse des Kindes, nach Israel zurückzukehren und dort den Kontakt mit beiden Elternteilen zu pflegen. Durch die gemeinsame Obsorge mit dem Vater ist die Kindesmutter in der Lage, die (religiöse) Erziehung des gemeinsamen Sohnes zu beeinflussen.

Die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes findet aus vorgenannten Gründen ihre Rechtfertigung in der Eingriffsermächtigung des Art 8 Abs 2 EMRK, sodass eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nicht vorliegt.

Die gesonderten abweichenden Meinungen der Richter Kovler und Spielmann halten die Rückführung des Kindes für nicht mit Art 8 EMRK vereinbar, da Art 13 HKÜ (keine Rückgabeverpflichtung ua bei schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind) nicht ausreichend beachtet worden ist. Angesichts der gegen den Vater in Israel ergangenen Gerichtsentscheidungen ist von einer psychischen und physischen Gefährdung des Kindes bei Rückführung nach Israel auszugehen. Weiters wird auf die Empfehlung 874 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates verwiesen, die ua hervorhebt, dass Kinder nicht als Eigentum ihrer Eltern betrachtet werden dürfen, sondern vielmehr als eigenständige Individuen anerkannt werden sollen.

Die abweichende Meinung der Richterin Steiner hebt die religiöse Dimension des Falls hervor und stellt fest, dass die Annahme einer gleichberechtigten Mitwirkung der Mutter an der religiösen Erziehung des Kindes in Israel eine zu optimistische Prognose ist.

Rubrik betreut von: Christian Kopetzki/Markus Vašek
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