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iFamZ 2, März 2009, Seite 65

Bekanntes und Neues zum Kindesunterhalt

Matthias Neumayr

„Habemus Regulationem!“, ruft uns Robert Fucik auf Seite 126 zu: Als Abschluss dreijähriger Verhandlungen, die unter der österreichischen Ratspräsidentschaft 2006 begonnen haben, hat der Rat (in diesem Fall bestehend aus den Landwirtschaftsministern) am die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUVO) über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen beschlossen. Die Mitgliedstaaten wenden sich mit der Verordnung in verstärktem Maß einem Ziel zu, das die beiden Haager Übereinkommen vom auf globaler Ebene anstreben: Einem Unterhaltsberechtigten soll es ohne größere Umstände möglich sein, die in einem Mitgliedstaat erwirkte Unterhaltsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat durchzusetzen. Die Verordnung betrifft jede Art von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen aus einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis sowie aus der Schwägerschaft. Anzuwenden ist sie ab .

Auf der grenzüberschreitenden Ebene kann vor allem die Unterschiedlichkeit der nationalen Verfahrensrechte zu beträchtlichen Problemen bei der Unterhaltsdurchsetzung führen. Der OGH bemüht sich um einen pragmatischen Z...

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