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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 49

Beurteilung des Rückführungshindernisses des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ im Einzelfall

iFamZ 2009/51

Art 13 Abs 1 lit b HKÜ

1. Die Mutter leitet die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels daraus ab, dass das Rekursgericht die bei der Entscheidung über die Rückführung der Kinder gebotenen Überlegungen zum Kindeswohl unterlassen habe. Im Übrigen sei die Rsp des OGH zu den Rückführungshindernissen nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht gefestigt.

2. Ob das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist ( ua; RIS-Justiz RS0112662).

3. Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen ( ua; RIS-Justiz RS0074561). Auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person kommt es (nur) dann nicht an, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen ().

Dabei ist aber stets die Zielsetzung des HKÜ im Auge zu behalten, dass Elternteile von einem widerrec...

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